Grüß Gott in Königsdorf, © Eduard Hieke
Öffentliche Vergnügungen, Anzeige
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Öffentliche Vergnügungen, Anzeige

Öffentliche Vergnügungsveranstaltungen sind nach dem Landesstraf- und Verordnungsgesetz bei der örtlich zuständigen Gemeinde anzuzeigen. Die Gemeinde ist verpflichtet den geordneten Ablauf der Veranstaltung durch Auflagen z.B. zum Brandschutz, für Erste Hilfe usw. sicher zu stellen. Auch private Veranstaltungen mit einer Teilnehmerzahl von mehr als 100 Personen sind antragspflichtig. Die Anmeldung einer Veranstaltung sollte mindestens 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn beim zuständigen Mitarbeiter eingehen.